Vereinssatzung

Vereinssatzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 12.06.1997
Stand mit Änderungen vom 02.07.2003, 19.09.2007, 21.10.2009, 26.11.2013 und 27.11.2022.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: FC Anker Wismar von 1997 e.V. Er hat seinen Sitz in Wismar.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den für ihn notwendigen Verbänden an.
(4) Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, einschließlich der Jugendpflege.

§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Durch Beschluß des Vorstandes können insbesondere Persönlichkeiten, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliederschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderhalbjahres.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben.
(2) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstands. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung,
c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung der Mitglieder in Textform einberufen.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von 1/3 der Vereinsmitglieder oder auf Antrag des Aufsichtsrates unter Nennung der Gründe einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(8) Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die gültigen abgegebenen Stimmen an.
(9) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten
b) den 4 Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) bis zu 11 Beisitzern
(2) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vertreter gemäß Abs. 1 a) – c), die das Präsidium bilden. Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(3) Der Verein wird durch jeweils zwei seiner Präsidiumsmitglieder gemäß Abs. 2 gesetzlich vertreten.
(4) Die Aufgaben und Kompetenzen des Gesamtvorstands im Rahmen der Geschäftsführung werden im Übrigen durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder Gesetz zwingend zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgabe zählen insbesondere
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung und Erstellung des Jahresberichtes
e) Vorlage der Jahresplanung
f) Buchführung der Vereins
g) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
h) Ausschlüsse von Mitgliedern
(3) Der Vorstand kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen.

§ 13 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für zwei Jahre. Über das Ergebnis der jährlichen Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Nach jeder Prüfung hat eine Prüfungsbesprechung stattzufinden, an der mindestens die Kassenprüfer und der Schatzmeister zu beteiligen sind.

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein mit Zustimmung des Vorstands entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellung, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder herbeizuführen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
(3) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.